1. Auftragsgültigkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Niutec AG sowie andere Abmachungen und Bedingungen aus Offerten gelten auch für Aufträge, welche – mündlich oder schriftlich – schon vor der Zustellung der Offerte erteilt wurden. Die Tatsache der Probenanlieferung gilt ohne explizite Anweisung bereits als Auftragserteilung.
2. Probenanlieferung
Die Probenanlieferung kann persönlich, mittels Post, Kurier oder auf andere Art und Weise erfolgen. Die Proben müssen eindeutig und gut lesbar beschriftet und mit ausreichenden Informationen betreffend den Absender versehen sein. Die zugehörige Bestellung mit dem Analysenprogramm
kann auch nachträglich separat zugestellt werden.
Bei Anlieferung vor 07.30 Uhr oder nach 19.00 Uhr, bitten wir um Absprache (052 / 262 21 92).
3. Lieferfrist / Antwortzeit
Ohne besondere Abmachung beträgt die Lieferfrist für Resultate von Einzelproben oder kleinen Serien (bis 9 Proben) 10 Arbeitstage ab Eingang der Proben im Labor. Bei sehr vielen Parametern je Probe, bei speziellen, nicht
routinemässigen Analysenverfahren oder bei komplexen Aufgabenstellungen, muss mit längeren Lieferfristen gerechnet werden. Die Lieferfrist beginnt, sobald Niutec über alle notwen-digen Angaben, Daten, Bewilligungen usw. verfügt und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Die
Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Angaben, welche zur Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig eingehen, oder wenn der Kunde nachträglich Änderungen vornimmt und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht. Für extra kurze Antwortzeiten werden die unter Punkt 11 aufgeführten Zuschläge verrechnet.
4. Datenübermittlung
Ohne andere Abmachung werden die Resultate als Standardbericht dem Auftraggeber per e-mail und nur auf Kundenwunsch per Post zugestellt. Der Analysenbericht enthält die vom Kunden gelieferten Daten zur Wiedererkennung der Proben, eine kurze Beschreibung der verwendeten Analysenmethoden sowie die der Bestellung entsprechenden Analyenresultate. Zusätzliche Berichte oder Beurteilungen werden nach Absprache verrechnet.
5. Methodik
Die verwendeten Analysenmethoden entsprechen dem Stand der Technik. Ein Kurzbeschrieb der Methoden wird jeweils mit den Resultaten im Analysenbericht aufgeführt. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf die Aushändigung von detaillierten Analysenmethoden. Jedes aus der Ausführung der Leistungen sich ergebende oder sonst in den Resultaten enthaltene geistige Eigen-tum, Know-how und dergleichen, gehört Niutec und kann nach eigenem Gutdünken verwendet werden. Ausgenommen sind spezielle, im Auftragsverhältnis entwickelte Methoden, wenn die Arbeiten vollständig vom Auftrag-geber bezahlt wurden.
6. Garantie
Niutec garantiert für eine sachgerechte und gewissenhafte Durchführung der Analytikarbeiten nach dem Stand der Technik. Der Kunde hat die Resultate nach Erhalt innerhalb kürzestmöglicher Frist zu prüfen. Werden Fehler oder
Mängel, die Niutec verursacht hat, unverzüglich nach ihrer Entdeckung in geeigneter Form mitgeteilt, so besteht die Garantieleistung in der Korrektur der betreffenden Resultate, indem die entsprechenden Arbeiten fehlerfrei nochmals ausgeführt werden.