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Konditionen

1. Probenanlieferung
Die Probenanlieferung kann persönlich, mittels Post, Kurier oder auf andere Art und Weise erfolgen. Die Proben müssen eindeutig und gut lesbar beschriftet und mit ausreichenden Informationen betreffend den Absender versehen sein. Die zugehörige Bestellung mit dem Analysenprogramm kann auch nachträglich separat zugestellt werden.
 
2. Lieferfrist / Antwortzeit
Ohne besondere Abmachung beträgt die Lieferfrist für Resultate von Einzelproben oder kleinen Serien (bis 9 Proben) 10 Arbeitstage ab Eingang der Proben im Labor. Bei sehr vielen Parametern je Probe, bei speziellen, nicht routinemässigen Analysenverfahren oder bei komplexen Problemstellungen, muss mit längeren Lieferfristen gerechnet werden.
Die Lieferfrist beginnt, sobald Niutec über alle notwendigen Angaben, Daten, Bewilligungen usw. verfügt und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Angaben, welche zur Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig eingehen, oder wenn der Kunde nachträglich Änderungen vornimmt und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
Für extra kurze Antwortzeiten werden die unter Punkt 10 aufgeführten Zuschläge verrechnet.
 
3. Resultateübermittlung
Ohne andere Vereinbarung werden die Resultate als geschriebene Tabelle im Protokoll “Analysenbericht” dem Auftraggeber per Post zugestellt.
Der Analysenbericht enthält die vom Kunden gelieferten Daten zur Wiedererkennung der Proben, eine kurze Beschreibung der verwendeten Analysenmethoden sowie die der Bestellung entsprechenden Analyenresultate. Zusätzliche Berichte oder Beurteilungen werden nach Absprache verrechnet.
 
4. Methodik
Die verwendeten Analysenmethoden entsprechen dem Stand der Technik. Ein Kurzbeschrieb der Methoden wird jeweils mit den Resultaten im Analysenbericht aufgeführt. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf die Aushändigung von detaillierten Analysenmethoden, die von Niutec entwickelt wurden.
Jedes aus der Ausführung der Leistungen sich ergebende oder sonst in den Resultaten enthaltene geistige Eigentum, Know-how und dergleichen, gehört Niutec und kann nach eigenem Gutdünken verwendet werden. Ausgenommen sind spezielle, im Auftragsverhältnis entwickelte Methoden, wenn die Arbeiten vollständig vom Auftraggeber bezahlt wurden.
 
5. Garantie
Niutec garantiert für eine sachgerechte und gewissenhafte Durchführung der Analytikarbeiten nach dem Stand der Technik.
Der Kunde hat die Resultate nach Erhalt innerhalb kürzestmöglicher Frist zu prüfen. Werden Fehler oder Mängel, die Niutec verursacht hat, unverzüglich nach ihrer Entdeckung in geeigneter Form mitgeteilt, so besteht die Garantieleistung in der Korrektur der betreffenden Resultate, indem die entsprechenden Arbeiten fehlerfrei nochmals ausgeführt werden.
 
6. Haftung
Niutec haftet für Schäden nur dann, wenn diese einzig und allein durch ein fehlerhaftes Untersuchungsergebnis, das Niutec schuldhaft grobfahrlässig verursacht hat, entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Die Haftungssumme für derartige Sachschäden beträgt höchstens soviel, wie der Preis der betreffenden Leistung.
 
7. Geheimhaltung
Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung von Ergebnissen und Befunden gegenüber Dritten.
Beide Vertragsparteien werden sämtliche nicht allgemein zugänglichen Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen vertraulich behandeln und geheim halten.
 
8. Archivierung / Entsorgung
Sämtliche Resultate, Rohdaten und Unterlagen werden ohne andere Abmachung über einen Zeitraum von 10 Jahren bei Niutec archiviert.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Feststoffproben ein Jahr und flüssige Proben ein Monat nach Abschluss der Arbeiten und Übermittlung der Resultate entsorgt. Niutec übernimmt die umweltgerechte Entsorgung von Analysenmustern.
Auf spezielles Verlangen können Proben zurückgeschickt oder bei Niutec aufbewahrt werden.
 
9. Preise
Grundsätzlich gelten die in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Preise.
Grössere Arbeiten, Daueraufträge oder komplexe Aufgabenstellungen werden nach separater Offerte abgewickelt.
 
10. Zuschläge
Dringende Arbeiten mit extra kurzer Antwortzeit können mit 20 - 50% Zuschlag abgerechnet werden. Sind die Arbeiten nachts oder an Wochenenden oder Festtagen zu erledigen, so kann der Zuschlag bis 100% zum Einzelpreis betragen. Aufwendungen, die bei der Auftragserteilung nicht absehbar waren und zur Erzielung von richtigen Ergebnissen nötig sind (Beseitigung probenspezifischer Störungen, Absicherung durch z.B. einen Methodenvergleich), werden nach Absprache verrechnet.
Ausgeliehene Probenahmegeräte werden bei Beschädigung in Rechnung gestellt.
 
11. Zahlungsbedingungen
Netto, 30 Tage ab Rechnungsdatum.
 
12. Gerichtsstand
Alle zwischen dem Auftraggeber und Niutec bestehenden Rechstsverhältnisse basieren auf schweizerischem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Winterthur.

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